Flickenteppich in den Zuständigkeiten
Das Ausführungsgesetz wird die Eingliederungshilfe in NRW von Grund auf neu regeln. Eindeutige Zuständigkeiten schafft es jedoch nicht. Die Lebenshilfe befürchtet, dass dies zu einem Flickenteppich in den Zuständigkeiten führt. Für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung sei nicht nachvollziehbar, wer wann für welche Leistungen zuständig ist.
Hilfe wie aus einer Hand notwendig
Die Lebenshilfe NRW begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Zuständigkeit für die Frühförderung an die Landschaftsverbände überträgt, macht aber auch deutlich, dass dies auch für die Leistung der Schulbegleitung gelten müsse. Für Menschen mit Behinderung müsse die Hilfe wie aus einer Hand erfolgen. Dazu sei ein fester Ansprechpartner nötig. Diesen sieht die Lebenshilfe in den beiden Landschaftsverbänden.
Einheitliche Regelungen und Qualitätsstandards gefordert
Von dieser Lösung verspricht sie sich außerdem einheitliche Regelungen und Qualitätsstandards. „Die Vergangenheit hat gezeigt, in NRW gibt es sehr unterschiedliche Praxen der Bewilligung von Leistungen der bisherigen Frühförderung oder Schulbegleitungen in den Kommunen; häufig zu Lasten der Kinder mit Behinderung und ihrer Angehörigen. Außerdem darf das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen, dass ihnen im Bundesteilhabegesetz eingeräumt wird, nicht eingeschränkt werden“, macht der Landesvorsitzende der Lebenshilfe NRW Uwe Schummer deutlich.
Mehr inklusive Beschäftigung ermöglichen
Das BTHG bringt den Ländern eine Entlastung von fünf Milliarden Euro durch den Bund. Die Lebenshilfe erwartet, dass ein großer Teil dieser Finanzhilfe in eine verbesserte Eingliederungshilfe fließt und mehr inklusive Beschäftigung ermöglicht wird. Dafür müsse beim Budget für Arbeit eine Anpassung des Lohnkostenzuschusses nach oben erfolgen, um Menschen mit einem höheren Unterstützungsbedarf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Deckelung des Lohnkostenzuschusses werde nicht der tatsächlichen Situation und der Pluralität der Menschen mit Behinderungen gerecht.